Geschenkvergabe -annahme Spenden
12 | CODE OF CONDUCT | VERHALTENSKODEX DER WALTER GROUP November 2021 4.4. Geschenkvergabe, -annahme Die Annahme oder Forderung unangemessener Geschenke, finanzieller Zuwendungen, Provisionen sowie sonstiger Vorteile oder Begünstigungen ist strikt untersagt. Grundsätzlich dürfen Geschenke oder Einladungen unsere Geschäftsentscheidungen nicht beeinflussen. Sie müssen unserer Geschäftstä - tigkeit angemessen sein, dürfen nicht gegen gelten- des Recht verstoßen und müssen den allgemeinen Marktgepflogenheiten der Branche oder des Landes entsprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird als vor- sätzlicher Verstoß gegen die Interessen des Unter- nehmens gewertet. 4.5. Spenden und Sponsoring Die WALTER GROUP unterstützt seit Jahrzehnten anerkannte soziale Einrichtungen und Organisationen mit namhaften Spendenbeträgen. Weiters werden selektiv gefördert: Soziale Institutionen, Vereine und Sozial- projekte in den Anrainergemeinden sowie im Raum Wien und Kufstein Berufsbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten Lokale Sport- und Kulturveranstaltungen Lokale Initiativen in den Anrainergemeinden (Kinder-, Jugend-, Seniorenveranstaltungen) Darüber hinaus werden Mitarbeiterinnen der WALTER GROUP in Notsituationen unterstützt. An politische Organisationen, Parteien oder Perso- nen werden grundsätzlich keine Spenden geleistet. Die Entscheidung über Spenden und Sponsoring trifft ausschließlich der Vorstand. 4.6. Miteinbeziehung unserer Geschäftspartner Wir erwarten, dass unsere Geschäftspartner mit den Werten der WALTER GROUP hinsichtlich ethischen Handeln, Sicherheit, Gesetzeskonformität, Antikor- ruption, fairen Wettbewerb und Nachhaltigkeit über- einstimmen und die Verhaltensgrundsätze erfüllen. Die Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften auf nationaler sowie internationaler Ebene ist Grund- voraussetzung für eine Zusammenarbeit mit der WALTER GROUP. Dazu zählen ebenso die Beachtung und Erfüllung von Arbeitsverträgen, der gesetzlichen Mindestlöhne sowie des Arbeits- und Gesundheits- schutzes.