Ökologische Verantwortung Erhalt

Code of Conduct WALTER GROUP | Geschäftspartner CoC Geschäftspartner | Oktober 2025 Seite 5 von 10 2.8 Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen Der Geschäftspartner darf weder Land, Wälder noch Gewässer in einer Weise entziehen oder nutzen, die gegen geltende Gesetze oder legitime Rechte verstößt oder die Lebensgrundlage von Menschen beeinträchtigt . Jegliche negativen Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt sind zu vermeiden. Dazu zählen insbesondere schädliche Eingriffe wie Bodenveränderungen, Gewässer - oder Luftverschmutzung, übermäßiger Wasserverbrauch oder erhebliche Lärmbelastungen, die die landwirtschaftliche Produktion erheblich eins chränk en oder den Zugang zu sauberem Trinkwasser und zu angemessenen sanitären Einrichtungen behindern. 2.9 Umgang mit Konfliktmineralien Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt ist der Geschäftspartner verpflichtet, Prozesse in Übereinstimmung mit den OECD - Leitsätzen für verantwortungsvolle Wertschöpfungsketten von Mineralien aus Konflikt - und Hochrisikogebieten einzurichten. Ziel ist es , menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang der Wertschöpfungskette zu identifizieren, zu verhindern und zu mindern. Dieselben Anforderungen gelten auch für die nachgelagerte Akteure in der Wertschöpfungskette . Schmelzen und Raffinerien, die nicht über nachweislich angemessene und auditierte Sorgfaltsprozesse verfügen, sind konsequent zu meiden. 2.10 Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette Der Geschäftspartner verpflichte t sich im Sinne der CSDDD, menschenrechtliche Risiken entlang seiner gesamten Wertschöpfungskette systematisch zu identifizieren, zu bewerten und zu priorisieren. Er hat geeignete und risikobasierte Präventions - und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sowie deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen. Alle relevanten Maßnahmen und Ergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren und der WALTER GROUP auf Anfrage transparent darzu legen. Werden Verstöße festgestellt, ist der Geschäftspartner verpflichtet, unverzüglich angemessene Schritte zur Beendigung oder Minimierung negativer Auswirkungen einzuleiten und betroffene Stakeholder insbesondere Arbeitnehmervertreterinnen oder betroffene Gemeinschaften angemessen einzubeziehen. 3. Ökologische Verantwortung Der Geschäftspartner verpflichte t sich, alle geltenden Umweltgesetze, -richtlinien und -standards zu erfüllen und ein effizientes Umweltmanagementsystem zu etablieren. Dazu gehören Maßnahmen zur Minimierung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die Reduzierung von Emissionen und Abfall, sowie die Förderung eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Ressourcen, insbesondere Energie, Wasser und Rohstoffen. Der Geschäftspartner muss zudem kontinuierlich daran arbeiten, seine Umweltperformance zu verbessern und im Bedarfsfall Notfallpläne zu e ntwickeln. 3.1 Schutz von Meeresressourcen Im Rahmen seiner Tätigkeiten zur Erbringung von Leistungen für die WALTER GROUP ist der Geschäftspartner verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschmutzung von Gewässern durch Schifffahrtsaktivitäten zu vermeiden und zu minimieren. Dies beinhaltet die strikte