Soziale Verantwortung Menschenrechte

Code of Conduct WALTER GROUP | Geschäftspartner CoC Geschäftspartner | Oktober 2025 Seite 3 von 10 2. Soziale Verantwortung und Menschenrechte Der Geschäftspartner verpflichte t sich, die Menschenrechte uneingeschränkt zu achten und zu respektieren im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Vereinten Nationen sowie den UN - Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs) . Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen , dass die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeitenden in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen sowie den Grundsätzen der ILO -Konventionen gewährleistet werden. Darüber hinaus ist sicherzu stellen, dass in seinen Geschäftspraktiken und entlang der gesamten Wertschöpfungskette keinerlei Formen von Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft oder Menschenhandel geduldet werden. 2.1 Ausschluss von Zwangsarbeit Der Geschäftspartner ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, moderne Sklaverei und Menschenhandel sowohl im eigenen Unternehmen als auch in der gesamten Wertschöpfungskette auszuschließen im Einklang mit den einschlägigen ILO -Übereinkommen. Alle Arbeitsverhältnisse müssen auf Freiwilligkeit beruhen; Mitarbeitende haben jederzeit das Recht, ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu beenden. Jede Form von Misshandlung einschließlich psychischer oder körperlicher Gewalt, sexueller Belästigung oder erniedrigender Behandlung ist strikt untersagt. Ebenso ist die Beauftragung oder der Einsatz von Sicherheitskräften unzulässig, wenn hierbei Menschen unmenschlich oder herabwürdigend behandelt , verletzt oder in ihrer Vereinigungsfreiheit eingeschränkt werden. 2.2 Verbot der Kinderarbeit In keiner Phase der Wertschöpfungskette darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die einschlägigen Übereinkommen der ILO -Konvention einzuhalten. Das Beschäftigungsalter darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestalter des jeweiligen Landes liegen und in keinem Fall unter 15 Jahren. Sollte Kinderarbeit festgestellt werden, ist der Geschäftspartner verpflichtet, unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen einzuleiten, diese zu dokumentieren und sicherzustellen , dass betroffene Kinder Zugang zu Schulbildung erhalten. Jugendliche Arbeitnehmerinnen unter 18 Jahren dürfen nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, die ihre Gesundheit, Sicherheit oder moralische Integrität gefährden. Darüber hinaus sind alle besonderen Schutzvorschriften für junge Beschäftigte strikt einzuhalten . 2.3 Faire Entlohnung Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen maßgeblich ist der jeweils höhere Betrag. Überstunden sind in jedem Fall höher zu vergüten als reguläre Arbeitsstunden. Allen Mitarbeitenden sind sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind un zulässig. Der Geschäftspartner hat sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmerinnen klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung und Auszahlung ihres Entgelts erhalten .